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1. Allgemeines
Für alle Geschäfte - auch für zukünftige
- gelten folgende Bedingungen. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht
jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten spätestens mit
Entgegennahme der Ware als angenommen. Abweichende Einkaufsbedingungen des
Kunden werden auch durch Auftragsannahme und -durchführung nicht
Vertragsinhalt.
Angebote sind stets frei bleibend. Sie beruhen auf der Leistungsbeschreibung
des Kunden, ohne Kenntnis der kundenspezifischen Verhältnisse. Abbildungen
und Maßangaben in Katalogen und Prospekten sind annähernde
Anschauungsgegenstände, bzw. Werte für Abmessung und Farbe, die den
ungefähren Typ der Ware im Durchschnitt zeigen. Der Hinweis auf technische
Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine
Beschaffenheitsgarantie. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-,
Schreib- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben dem Kunden
keine Ansprüche.
Der Kunde bleibt 1 Monat an seine Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt
erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Für Umfang und
Gegenstand der Lieferung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei
sofortiger Auftragsausführung der Lieferschein maßgebend. Enthalten die
Auftragsbestätigung oder der Lieferschein Änderungen gegenüber der
Bestellung des Kunden, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn er
die Ware vorbehaltlos entgegennimmt und nicht innerhalb angemessener Frist
schriftlich widerspricht.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Auftragsänderungen oder -erweiterungen durch den Kunden nach
Auftragsbestätigung durch uns berechtigen uns zur Preisanpassung und zur
Lieferzeitverlängerung.
2. Preise / Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die
Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Entladung,
Transportversicherung, Montage, Zoll, sonstige Abgaben und Nebenkosten und
zuzüglich Umsatzsteuer. Paletten sind unser Eigentum. Wir behalten uns das
Recht vor, Wechsel jederzeit als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen.
Soweit wir eine Wechselverpflichtung übernehmen, tritt Erfüllung erst mit
der endgültigen Befreiung aus dem Wechselobligo ein.
Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise unserer jeweils aktuellen
Preisliste und die Zahlung ist ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Bei
Lieferung von Ersatzteilen können wir Vorauszahlung des Kunden verlangen.
Bei Vorliegen berechtigter Gründe, insbesondere Zahlungsverzug oder
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden können wir
Vorauszahlung des Kunden verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht
bezüglich weiterer Lieferung geltend machen. Das Gleiche gilt bei Ablehnung
der Versicherung der Kundenforderung durch unseren Warenkreditversicherer.
Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen
Vergünstigungen hinfällig. Dem Kunde steht ein
Leistungsverweigerungsrecht, ein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere bei
Mängeln, sowie das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, soweit seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
Bei längerfristigen Verträgen behalten wir uns das Recht vor, unsere
Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.
3. Lieferung
Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die
Einhaltung der Lieferzeiten steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Verzögerungen teilen wir mit.
Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht
verschuldete Umstände, z.B. Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Unruhen, Embargos, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, die die eigene
Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkung von der Lieferpflicht. Wir sind verpflichtet, den Kunden
unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn uns aus den o. g. Gründen die Erfüllung des
Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus
Schadensersatzansprüche herleiten kann. Dies gilt auch dann, wenn ein
solches Hindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns im Verzug
befinden.
Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung,
nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind
und nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen etc. und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn
wir haben die Verzögerung zu vertreten. Die Herbeiführung etwa
erforderlicher Genehmigungen ist Sache des Kunden. Eine etwaige
Nichterteilung berührt die Abnahmeverpflichtung des Kunden nicht. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis dahin das Auslieferungswerk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Mangels gesonderter Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn
die Ware das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn wir noch andere
Leistungen, z.B. Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung übernommen
haben. Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf
Kosten und Gefahr des Kunden, dies gilt auch bei Transport durch eigene
Fahrzeuge oder bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Auf vorherige
Weisung und Kosten des Kunden versichern wir Ware und/oder Transport. Bei
Verzögerungen des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Wird der Versand der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen
verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Meldung der
Versandbereitschaft, die dadurch entstandenen Kosten berechnet. Tritt eine
Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist
der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Setzt der Kunde uns drei Wochen nach Ablauf eines unverbindlichen
Liefertermins eine mindestens 30-tägige schriftliche und ausdrücklich so
bezeichnete Nachfrist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,
kann der Kunde die Leistung innerhalb weiterer zwei Wochen ablehnen.
Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind zulässig, soweit der Kunde
nicht nachweist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teilleistung hat.
Im Falle des Lieferverzuges bestimmt sich unsere Haftung nach der
Haftungsregelung, im Übrigen haften wir pro vollendete Woche Verzug auf 0,5
%, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferung. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens ist uns möglich.
4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an Mustern, Modellen,
Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. -
auch in elektronischer Form - alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den
Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns der Kunde folgende
Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,
soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt:
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets
für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser
(Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
unser (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum
unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden
Vorbehaltsware genannt.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden
bis auf berechtigten Widerruf, die abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der
Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen,
damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kosten einer
Intervention gehen zu Lasten des Kunden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insb. Zahlungsverzug - sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bei
Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist nicht als
Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem
Anspruch auf Rücknahme unsere Rechte aus dem Vertrag, insb. auf Ersatz von
Schaden und entgangenem Gewinn.
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5. Mängelansprüche
Der Kunde hat die Ware nach Erhalt gem. den
Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen und Mängel zu melden. Ergeben sich
Beanstandungen, so darf die beanstandete Ware nicht ohne unsere schriftliche
Einwilligung eingesetzt werden. Der Weiterverkauf, der Einbau oder eine
sonstige Nutzung beanstandeter Ware gilt als Genehmigung der Ware und als
vertragsgemäße Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Transportschäden
zu untersuchen und uns Schäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch
Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand,
dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst
ungenügend gewesen sei.
Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für
den Betrieb des Kunden geltender Vorschriften jedweder Art.
Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts in der Konstruktion, der
Gestaltung, dem Maß, der Farbe und des Gewichts sind im Rahmen der
branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit für den Kunden zumutbar und
sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, ohne
dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so
übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen der Ware.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern
oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Wir sind verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum.
Der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine uns
gesetzte mindestens 30-tägige Nachfrist zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt
nur ein unerheblicher Mangel vor, dann steht dem Kunde lediglich ein Recht
zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung
des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Für Fälle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung
der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers, natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht
ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel,
chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder umweltbedingter Einflüsse
wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht von uns zu verantworten
sind. Gleiches gilt, wenn Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Mangel hierauf
nicht beruht.
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Ausnahmen
sind, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine
Beschaffenheitsgarantie betrifft.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit
unsere Haftung nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer ausgeschlossen
oder beschränkt ist.
6. Haftung / Verjährung
Wir haften für schriftliche und als solche
bezeichnete Garantien sowie bei Vorsatz, einschließlich von Vorsatz unserer
Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.
Bei grober Fahrlässigkeit, einschließlich derer unserer Vertreter und
leitenden Angestellten, haften wir begrenzt auf den typischen und
vorhersehbaren Schaden. Bei grober Fahrlässigkeit unserer einfachen
Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Bei leichter Fahrlässigkeit, einschließlich derer unserer Vertreter,
leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen und
vorhersehbaren Schaden sowie auf die Höhe des Auftragswertes.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit weitergehende Schäden durch die
bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Kunde ist
verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene
Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung).
Die Ware darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für den sie
bestellt ist. Ein Reexport erfolgt auf Verantwortung und Haftung des Kunden.
Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung
beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
7. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche
Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabatte, streng vertraulich zu
behandeln. Er ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und
andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des
jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen
oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu
machen. Wir dürfen den Kunden als Referenz benennen.
8. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen
Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist ausschließlich Karlsruhe oder
nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Kunden.
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