Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: März 2007


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1. Allgemeines

Für alle Geschäfte - auch für zukünftige - gelten folgende Bedingungen. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware als angenommen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme und -durchführung nicht Vertragsinhalt. 
Angebote sind stets frei bleibend. Sie beruhen auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der kundenspezifischen Verhältnisse. Abbildungen und Maßangaben in Katalogen und Prospekten sind annähernde Anschauungsgegenstände, bzw. Werte für Abmessung und Farbe, die den ungefähren Typ der Ware im Durchschnitt zeigen. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben dem Kunden keine Ansprüche. 
Der Kunde bleibt 1 Monat an seine Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Für Umfang und Gegenstand der Lieferung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung der Lieferschein maßgebend. Enthalten die Auftragsbestätigung oder der Lieferschein Änderungen gegenüber der Bestellung des Kunden, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn er die Ware vorbehaltlos entgegennimmt und nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht. 
Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Auftragsänderungen oder -erweiterungen durch den Kunden nach Auftragsbestätigung durch uns berechtigen uns zur Preisanpassung und zur Lieferzeitverlängerung.

2. Preise / Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Entladung, Transportversicherung, Montage, Zoll, sonstige Abgaben und Nebenkosten und zuzüglich Umsatzsteuer. Paletten sind unser Eigentum. Wir behalten uns das Recht vor, Wechsel jederzeit als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen. Soweit wir eine Wechselverpflichtung übernehmen, tritt Erfüllung erst mit der endgültigen Befreiung aus dem Wechselobligo ein.
Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise unserer jeweils aktuellen Preisliste und die Zahlung ist ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Bei Lieferung von Ersatzteilen können wir Vorauszahlung des Kunden verlangen.
Bei Vorliegen berechtigter Gründe, insbesondere Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden können wir Vorauszahlung des Kunden verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich weiterer Lieferung geltend machen. Das Gleiche gilt bei Ablehnung der Versicherung der Kundenforderung durch unseren Warenkreditversicherer. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig. Dem Kunde steht ein Leistungsverweigerungsrecht, ein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere bei Mängeln, sowie das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Bei längerfristigen Verträgen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.

3. Lieferung

Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Einhaltung der Lieferzeiten steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilen wir mit.
Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z.B. Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen, Embargos, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, die die eigene Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den o. g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Hindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns im Verzug befinden.
Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten. Die Herbeiführung etwa erforderlicher Genehmigungen ist Sache des Kunden. Eine etwaige Nichterteilung berührt die Abnahmeverpflichtung des Kunden nicht. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis dahin das Auslieferungswerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Mangels gesonderter Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung übernommen haben. Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf Kosten und Gefahr des Kunden, dies gilt auch bei Transport durch eigene Fahrzeuge oder bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Auf vorherige Weisung und Kosten des Kunden versichern wir Ware und/oder Transport. Bei Verzögerungen des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Wird der Versand der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die dadurch entstandenen Kosten berechnet. Tritt eine Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Setzt der Kunde uns drei Wochen nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins eine mindestens 30-tägige schriftliche und ausdrücklich so bezeichnete Nachfrist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, kann der Kunde die Leistung innerhalb weiterer zwei Wochen ablehnen. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind zulässig, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat.
Im Falle des Lieferverzuges bestimmt sich unsere Haftung nach der Haftungsregelung, im Übrigen haften wir pro vollendete Woche Verzug auf 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens ist uns möglich.

4. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. - auch in elektronischer Form - alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns der Kunde folgende Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt:
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden Vorbehaltsware genannt.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden bis auf berechtigten Widerruf, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Kunden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insb. Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Rücknahme unsere Rechte aus dem Vertrag, insb. auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

5. Mängelansprüche

Der Kunde hat die Ware nach Erhalt gem. den Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen und Mängel zu melden. Ergeben sich Beanstandungen, so darf die beanstandete Ware nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung eingesetzt werden. Der Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Ware gilt als Genehmigung der Ware und als vertragsgemäße Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und uns Schäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden geltender Vorschriften jedweder Art.
Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts in der Konstruktion, der Gestaltung, dem Maß, der Farbe und des Gewichts sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit für den Kunden zumutbar und sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen der Ware.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine uns gesetzte mindestens 30-tägige Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, dann steht dem Kunde lediglich ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Für Fälle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder umweltbedingter Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Gleiches gilt, wenn Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Ausnahmen sind, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie betrifft.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist.

6. Haftung / Verjährung

Wir haften für schriftliche und als solche bezeichnete Garantien sowie bei Vorsatz, einschließlich von Vorsatz unserer Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.
Bei grober Fahrlässigkeit, einschließlich derer unserer Vertreter und leitenden Angestellten, haften wir begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Bei grober Fahrlässigkeit unserer einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Bei leichter Fahrlässigkeit, einschließlich derer unserer Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die Höhe des Auftragswertes.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit weitergehende Schäden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung).
Die Ware darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für den sie bestellt ist. Ein Reexport erfolgt auf Verantwortung und Haftung des Kunden.
Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabatte, streng vertraulich zu behandeln. Er ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Wir dürfen den Kunden als Referenz benennen.

8. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist ausschließlich Karlsruhe oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Kunden.